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Zuzugssperre für Pirmasens erlassen

Das Land erlässt für die Stadt Pirmasens eine Zuzugssperre gemäß § 12a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes. Das hat das Integrationsministerium heute dem Oberbürgermeister der Stadt, Markus Zwick, mitgeteilt. Ein entsprechender Erlass wird den kommunalen Ausländerbehörden in Rheinland-Pfalz sowie der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier übermittelt. Demnach dürfen ab 01.02.2025 unter anderem Asylberechtigte, ausländische Staatsangehörige mit zuerkannter Flüchtlingseigenschaft, subsidiär Schutzberechtigte und Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen nach Pirmasens ziehen, etwa, wenn sie in der Stadt eine Arbeitsstelle gefunden haben.

„Wir ermöglichen Pirmasens diesen Schritt aufgrund einer besonderen Situation vor Ort“, erklärte Staatssekretär Janosch Littig. „Unser vorrangiges Ziel ist es, Geflüchtete gut in Rheinland-Pfalz zu integrieren. Das bedeutet auch, dass wir reagieren, wenn in einer Kommune durch einen besonders hohen Flüchtlingszuzug der Integrationsprozess merklich erschwert wird. Diese Situation liegt derzeit in Pirmasens vor.“

Die Stadt Pirmasens hatte bereits im September einen Antrag auf Zuzugssperre beim Integrationsministerium gestellt. Ein solcher Antrag auf eine Zuzugssperre, auch als negative Wohnsitzauflage bezeichnet, ist ein gesetzlich normierter Prüfvorgang. Dieser erfordert eine umfangreiche Datenanalyse, die nicht innerhalb weniger Tage abgeschlossen werden kann.  

Hintergrund:

Eine Zuzugssperre, auch negative Wohnsitzauflage genannt, muss von einer allgemeinen Wohnsitzauflage unterschieden werden. Die Zuzugssperre verhindert den Zuzug von anerkannten Asylsuchenden und subsidiär geschützten Flüchtlingen sowie dem weiteren in § 12a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz erfassten Personenkreis in eine Stadt oder einen Landkreis, um auf starke Wanderungsbewegungen und die Bildung segmentierter Teilgesellschaften zu reagieren, die die Integration erschweren.

Die Zuzugssperre wird von den übrigen betroffenen Ausländerbehörden des Landes, im vorliegenden Fall also mit Ausnahme von Pirmasens, angeordnet. Der Grund: In Pirmasens wurde die Aufenthaltserlaubnis beantragt, aus der sich die Beschränkung ergibt.  

Eine allgemeine Wohnsitzauflage indes beschränkt die Freizügigkeit aller anerkannten Asylbewerberinnen und Asylbewerber und subsidiär geschützten Flüchtlinge für einen definierten Zeitraum. Sie müssen vorübergehend an dem ihnen zugewiesenen Wohnraum bleiben.

Beide Auflagen können nur auf einer soliden Datenbasis, nach klaren Kriterien und in Absprache mit den Kommunen erfolgen.  
 

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