Mutterschaftsleistungen – Familienportal des Bundes
Das Familienportal des Bundes informiert Mütter und Familien über die finanzielle Absicherung während der Mutterschaft. Mutterschaftsleistungen dienen dem Einkommensschutz von Frauen während der Schwangerschaft und nach der Geburt. Sie stellen sicher, dass werdende Mütter während der Mutterschutzfristen finanziell abgesichert sind.
Wer fördert: Gesetzliche Krankenkassen, Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS), Arbeitgeber (durch Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld)
Laufzeit: Mutterschutzfristen: 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin, 8 Wochen nach der Geburt (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten: 12 Wochen) In bestimmten Fällen können Leistungen auch außerhalb dieser Fristen gewährt werden, z. B. bei ärztlichem Beschäftigungsverbot.
Ansprechpartner
Eigene gesetzliche Krankenkasse, Bundesamt für Soziale Sicherung (für privat oder familienversicherte Frauen) , Arbeitgeber (für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld)
Wer wird gefördert:
Schwangere Frauen und Mütter - die genaue Leistung hängt von der individuellen Arbeitssituation und dem Versicherungsstatus ab
Wie wird gefördert:
- Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse oder dem Bundesamt für Soziale Sicherung
- Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
- Mutterschutzlohn bei ärztlichem Beschäftigungsverbot außerhalb der Schutzfristen
Grundsätzlich:
- Einkommensausfall während der Mutterschutzfristen
- Einkommensausfall bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen
Förderhöhe:
- Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse: bis zu 13 € pro Kalendertag
- Mutterschaftsgeld des Bundesamtes für Soziale Sicherung: einmalig bis zu 210 €
- Arbeitgeberzuschuss: Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und durchschnittlichem Nettoarbeitsentgelt
Förderdauer:
In der Regel 14 Wochen (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt)
Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten: 18 Wochen (6 Wochen vor und 12 Wochen nach der Geburt)
Unterlagen:
- Antrag bei der Krankenkasse oder dem Bundesamt für Soziale Sicherung
- „Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung“ von der Frauenärztin, dem Frauenarzt oder der Hebamme
- Nach der Geburt: Geburtsurkunde des Kindes
Antragsfristen:
Der Antrag sollte rechtzeitig vor Beginn der Mutterschutzfrist gestellt werden, idealerweise sobald der voraussichtliche Entbindungstermin bekannt ist. Eine gesetzliche Frist ist nicht festgelegt, jedoch kann eine frühzeitige Antragstellung Verzögerungen in der Auszahlung vermeiden.
Hinweise:
Das Familienportal bietet eine Übersicht über Beratungsstellen und Anlaufpunkte vor Ort. Diese regionalen Netzwerke unterstützen Frauen bei Fragen zu Mutterschaftsleistungen und weiteren familienbezogenen Themen. Eine Suchfunktion für Beratungsangebote in Ihrer Nähe finden Sie auf der Website des Familienportals.
Das Angebot und weitere Informationen finden Sie Hier.