Gesetz zur „Dritten Option“ beim Geschlechtereintrag bleibt weit hinter den Möglichkeiten zurück

Ab 01.01.2019 wird es möglich sein, als Geschlecht „divers“ im Geburtenregister einzutragen. Dies sieht das „Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben“ (sog. „dritten Option“) vor, dass der Bundestag gestern verabschiedet hat und der Bundesrat heute passieren ließ.

Leider setzt das Gesetz nur die Mindestforderung des Bundesverfassungsgerichts um, ohne die Gelegenheit zu nutzen, die Anerkennung der Geschlechtsidentität und den Schutz der Selbstbestimmung bei der Geschlechterzuordnung umfassend sicherzustellen.„Ich begrüße, dass intersexuelle Menschen nun endlich die Möglichkeit haben, im Geburtenregister den Eintrag „divers“ vornehmen zu lassen. Ein großer Wurf ist das Gesetz aber leider nicht“, betonte die rheinland-pfälzische Familienministerin Anne Spiegel. 

Die enge Definition von Intersexualität schließt einen Teil der intersexuellen Menschen aus. Auch alle transidenten Menschen, die bei der Geburt männlich oder weiblich zugeordnet wurden, sich aber dem anderen Geschlecht zugehörig fühlen, sind von der Neuregelung ausgeschlossen.

„Viele intersexuelle Menschen empfinden es als erniedrigend, wenn sie ihre geschlechtliche Konstitution durch ein ärztliches Attest belegen müssen. Bei erwachsenen Intersexuellen ist eine ärztliche Feststellung häufig auch gar nicht mehr möglich“, erklärt Anne Spiegel. „Für transsexuelle Menschen bleibt es noch immer dabei, dass sie ihren Geschlechtseintrag nur ändern können, wenn sie zwei voneinander unabhängige psychologische Gutachten vorlegen. Damit verwehrt das Gesetz vielen Menschen die Möglichkeit eines selbstbestimmt zugeordneten Eintrags in das Geburtenregister.“

Rheinland-Pfalz hat bereits 2017 und 2018 im Bundesrat ein Gesetz zur Anerkennung der Geschlechtsidentität und zum Schutz der Selbstbestimmung bei der Geschlechterzuordnung gefordert. 

„Ein solches Gesetz bietet die Möglichkeit, das in weiten Teilen von Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestufte Transsexuellengesetz zu modernisieren und transsexuellen Menschen ebenso wie intersexuellen Menschen die selbstbestimmte Wahl ihres Geschlechtseintrags zu ermöglichen“, stellt Anne Spiegel fest. 

„Unsere Gesellschaft ist zwar in den letzten Jahren offener geworden, aber noch immer erleben Menschen Ausgrenzung und Vorurteile aufgrund ihrer sexuellen oder geschlechtlichen Identität“, erläutert Spiegel. „Das Gesetz hätte einen Beitrag dazu leisten können, die tatsächliche Vielfalt auch rechtlich anzuerkennen. Diese Chance wurde leider vertan.“

Hintergrund:

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 festgestellt, dass das geltende Personenstandsrecht gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 3 Abs.3 Grundgesetz verstößt. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, bis 31. Dezember 2018 eine Regelung im Personenstandsrecht zu schaffen, die neben dem Eintrag „weiblich“ oder „männlich“ eine weitere Möglichkeit eröffnet, ein Geschlecht positiv eintragen zu lassen oder generell auf einen personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag zu verzichten.

 

Der Begriff intersexuell oder intergeschlechtlich bezeichnet Menschen, die mit Geschlechtsmerkmalen geboren werden, die eine Mischung aus männlichen oder weiblichen Merkmalen darstellen oder damit Ähnlichkeit haben.

Der Begriff transsexuell oder auch transgender oder transident bezeichnet Menschen, die sich nicht (nur) dem ihnen bei der Geburt notierten Geschlecht zugehörig wissen.

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